Alle Jahre wieder das gleiche Szenario: vorausgefüllte Langzeitlieferantenerklärungen (LLE) von Kunden werden von Lieferanten bedenkenlos unterschrieben und zurückgesandt. Lieferantenerklärungen (LE) aus dem Vorjahr dienen als Muster, nur Ausfertigungsdatum und Zeitraum werden geändert. Probleme bei Kontrollen durch den Prüfdienst des Zolls sind damit vorprogrammiert.
Seit dem 13. Juni 2017 hat sich bei Lieferantenerklärungen eine Reihe wichtiger Vorschriften geändert. Das Ausfüllen von LE/LLE wird daher anhand von Fallbeispielen Schritt für Schritt erklärt. Hierbei wird auch auf Spezialfälle eingegangen sowie die Kumulierung einzelner Herstellungsvorgänge. Dem Ausführer obliegt es, die Ursprungsregeln zu prüfen und zu dokumentieren. Der Vorteil einer Lieferantenerklärung liegt in dem Umstand, dass sie vom Unternehmer in eigener Verantwortung ausgestellt wird. Eine behördliche Mitwirkung findet hierbei nicht statt, gleichwohl ergeben sich hieraus für den Aussteller besondere Verpflichtungen. Ist eine Lieferantenerklärung - auch unbewusst - nicht korrekt ausgefüllt, können die Folgen steuer-, straf- und zivilrechtlicher Art sein. Im schlimmsten Fall kann eine unzutreffende Ursprungsangabe in einer Lieferantenerklärung zur Ungültigkeit eines Präferenznachweises führen und somit für die Handelswaren im Zielland zu einer Nachverzollung führen. Eine so entstandene Situation ist sowohl für den Ausführer als auch den Empfänger der Ware höchst prekär.