Webinar
Termin: 02.12.2025
Ort: online
Veranstalter: IHK Mittlerer Niederrhein

Wer Geschäfte mit Kunden in anderen Ländern machen will, muss auch die Zulässigkeit des damit verbundenen Ausfuhrgeschäftes sicherstellen. Neben den personenbezogenen Finanzsanktionen, der Feststellung der möglichen Dual-Use-Eigenschaft der Güter und dem Verwendungsbezug stehen natürlich auch die länderbezogenen Embargos auf den Prüfstand. Ist die Ware dabei für einen Kunden in einem Bestimmungsland vorgesehen, das nicht von einem spezifischen Embargo betroffen ist, stand dem Exportgeschäft in der Vergangenheit regelmäßig nichts mehr im Wege.

Doch spätestens seit den letzten Sanktionspaketen gegenüber Russland und Belarus ist das nicht mehr so. Die Sanktionen nehmen wegen ihrer zahlreichen Bestimmungen zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften zunehmend stärkeren Einfluss auch auf Geschäfte mit Staaten, für die keine länderbezogenen Embargobestimmungen gelten. Dazu gehören u. a. auch die Vertragsverpflichtungen zur „No-Russia- bzw. No-Belarus-Clause“ sowie Durchfuhrverbote bei Transportwegen (z. B. in zentralasiatische Bestimmungsländer). 

Dieser Artikel ist relevant für:

Recht und Verträge