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Seminar
Termin: 05.12.2023
Ort: Erfurt, Deutschland
Veranstalter: IHK Erfurt


Die rechtmäßige Ausfertigung von Lieferantenerklärungen durch den Hersteller, Importeur oder den Zwischenhändler ist an (komplizierte) Voraussetzungen gebunden, die zuvor geprüft werden müssen. Zulieferfirmen für den Exportbereich sollten deshalb die Präferenzursprungsvorschriften beherrschen, wenn sie sich nicht Schadenser-satzansprüchen wegen falscher Erklärungen der belieferten Exporteure aussetzen wollen. Ebenso sind Warenempfänger verpflichtet, eingehende Lieferantenerklärungen zu prüfen, bevor die Daten ggf. in das unternehmenseigene Warenwirtschaftssystem eingepflegt werden oder eine Neuausfertigung für Kunden erfolgt.

Vom Mai 2016 bis jetzt wurde durch die EU-Verordnung zum Unionszollkodex (UZK) der Wortlaut, die Fußnoten sowie die Fristen für die Gültigkeitsdauer zur Lieferantenerklärung angepasst. Die Zollverwaltung publizierte eine aktualisierte Zolldienstvorschrift zur Lieferantenerklärung. Die EU vereinbarte im Jahr 2016 neue einseitige (Ghana) bzw. beidseitige Präferenzabkommen (Ukraine, Kosovo, Cote d´Ivoire, südliche Afrika-Staaten/SADC). Nach der beidseitigen Vereinbarung mit Kanada, Japan, Singapur und zuletzt Vietnam sollen noch weitere Abkommen folgen.

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Zoll und Einfuhr