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Seminar
Termin: 05.06.2025
Ort: online
Veranstalter: IHK zu Lübeck

Unternehmen, die grenzüberschreitende Warenverkehre mit den EU-Mitgliedstaaten tätigen, sind zur Abgabe von „Intrastat-Meldungen“ verpflichtet, wenn die aktuellen Anmeldeschwellen überschritten wurden.

Seit Januar 2022 sind in der Intrastat-Versendungsmeldung die Angaben zum „Ursprungsland“ und die „USt-ID-Nr.“ des Warenempfängers verpflichtend anzumelden. Zudem sind die Änderungen zur Verschlüsselung der „Geschäftsarten“ zu beachten.

Auch fast 30 Jahre nach Einführung der Intrastat kommen immer noch Fragen zur Auskunftspflicht, zur Warenbewertung und zur Behandlung besonderer Geschäftsvorgänge auf. Bearbeitungsvorgänge, Lagergeschäfte, Beistellungen, Teillieferungen, Rücksendungen, Ersatzlieferungen, Reihengeschäfte, Teilzahlungen, Gutschriften und Korrekturen sowie Befreiungen sind die häufigsten Problemfelder.

Dieser Artikel ist relevant für:

Zoll und Einfuhr