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(GTAI) - Im Vergleich zu vielen anderen Drittstaaten sind Marokkos Vorgaben für die Einfuhr und den Marktzugang von Medizintechnik überschaubar. Wichtig ist vor allem die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen lokalen Behörden.

Die Einfuhrabgaben setzen sich aus dem Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer zusammen. Aufgrund des Europa-Mittelmeer-Abkommens können medizinische Geräte mit Ursprung in der Europäischen Union zollfrei in Marokko eingeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der präferenzielle Warenursprung nachgewiesen wird.

Als förmliche Ursprungsnachweise gelten die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED. Sie werden von der deutschen Zollverwaltung ausgestellt. Für Sendungen mit einem Warenwert bis 6.000 Euro kann der Ausführer auf diese Bescheinigungen verzichten. Stattdessen kann er den Warenursprung durch eine Erklärung auf der Rechnung angeben. Hat er die Vereinfachung "Ermächtigter Ausführer" erlangt, dann besteht keine Wertbegrenzung bei der Abgabe der Ursprungserklärungen. Sie gilt also auch für Warensendungen über 6.000 Euro. Hierfür muss lediglich die Bewilligungsnummer in der Ursprungserklärung ergänzt werden. 

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